Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 55 Anhörung des Betroffenen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
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Nach Gewicht
- BVerfG, 25.01.2022 – 2 BvR 2462/18Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Verkennung der Reichweite des Auskunftsverweigerungsrechts gem § 9 Abs 4 GGBefGjuris: GefahrgutGZitiert von 12
- BGH, 17.05.1956 – 1 StR 444/55
- BGH, 22.03.1963 – 2 StR 175/62
- BGH, 12.05.1955 – 5 StR 655/54
- VG Ansbach, 05.12.2024 – AN 17 K 24.754Zitiert von 1
- OVG NRW, 31.05.2023 – 8 A 2361/22Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- KG, 14.05.2025 – 3 ORbs 50/25, 3 ORbs 50/25 - 122 SsBs 13/25Zitiert von 1
- VG Würzburg, 20.01.2025 – W 6 S 24.2117
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2024 – 7 A 10045/24.OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/55#abs-1 (1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/55#abs-2 (2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.