Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 55 Anhörung des Betroffenen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund54 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/55#abs-1 (1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/55#abs-2 (2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

§ 54 § 56